Art. 86 BauG verpflichtet die Gemeinden, Schutzgebiete zu bezeichnen. Dazu gehören explizit auch Orts- und Strassenbilder (Art. 86 Abs. 1 BauG). Nicht nur die Objekte von nationaler Bedeutung, sondern auch die Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung mit Substanz und mit viel Substanz sind daher als Hinweis zwingend in ein kommunales Planungsinstrument (Zonenplan, Schutzzonenplan, Hinweisplan, Inventarplan) aufzunehmen. Die Aufnahme dient der Rechtssicherheit bzw. der Information der 6 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451).