Gesetzliche Grundlage für den Schutz der historischen Verkehrswege auf Bundesebene ist das NHG6. Das Gesetz bezweckt unter anderem, "das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Landes zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern" (Art. 1 Bst. a NHG). Anders als die Objekte von nationaler Bedeutung unterstehen Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung nicht der VIVS7 und nicht dem erhöhten Schutz von Art. 6 NHG. Da das vorliegende Bauvorhaben eine Ausnahme nach Art. 24 ff. RPG für das Bauen ausserhalb der Bauzone erfordert, handelt es sich um die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG.