RPG könne daher nicht erteilt werden. Angesichts der fehlenden Zustimmung des TBA OIK II und der im Vergleich zu den geltend gemachten Argumenten der Gemeinde höher zu gewichtenden Interessen des historischen Verkehrswegs stünden dem Vorhaben auch überwiegende Interessen im Sinne von Art. 24 Bst. b RPG entgegen, was zu einer Verweigerung der Standortgebundenheit in Sinne von Art. 24 RPG führe. b) Der umstrittene Naturstrassenabschnitt der C.________strasse ist gemäss dem Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) zudem Teil eines historischen Verkehrswegs von regionaler Bedeutung mit Substanz (IVS-Objekt BE E.________).