Das AGR kam in seiner Verfügung vom 11. Mai 2017 zum Schluss, dass der Belagseinbau auf der altrechtlich erstellten Strasse zwar noch eine teilweise Änderung im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG darstelle, das Vorhaben jedoch aufgrund der Einwände des TBA OIK II im Fachbericht "historische Verkehrswege der Schweiz" vom 14. Oktober 2015 nicht mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar sei. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG könne daher nicht erteilt werden.