Es ist unbestritten, dass die streitbetroffene Gemeindestrasse (C.________strasse) vor dem 1. Juli 1972 erstellt wurde und damit grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG fällt. Nach dieser Bestimmung und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in der RPV5 (Art. 41 und 42 RPV) werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt wurden, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Sie dürfen zudem erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden. (Art. 24c Abs. 1 und 2 RPG, Art. 41 Abs. 1 RPV).