a) Zu beurteilen ist der Einbau eines Asphaltbelags auf einem Naturstrassenabschnitt mit einer Länge von 275 m. Das Bauvorhaben liegt in der Landwirtschaftszone. Es ist unbestrittenermassen nicht landwirtschaftlich begründet und deshalb nicht zonenkonform, weshalb es auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG angewiesen ist. Näher zu prüfen sind einzig die Ausnahmetatbestände von Art. 24 RPG und Art. 24c RPG; die übrigen Ausnahmetatbestände (Art. 24a RPG Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen; Art. 24b RPG nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe; Art. 24d RPG landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und Zweckänderung von schützenswerten Bauten; Art.