Eventualiter sei der Gesamtentscheid vom 13. Juni 2017 aufzuheben und die Angelegenheit zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bestreitet sie die Schutzwürdigkeit des betroffenen Strassenabschnitts und bringt zudem vor, die geplante Asphaltierung sei aufgrund einer Interessenabwägung zulässig.