Nachdem die Beschwerdeführerin hierzu Stellung nahm und nach einer von ihr beantragten Sistierung des Verfahrens verweigerte das AGR mit Verfügung vom 11. Mai 2017 die Ausnahmebewilligung. Gestützt darauf erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern- Mitteland mit Gesamtentscheid vom 13. Juni 2017 den Bauabschlag.