Das Tiefbauamt, Oberingenieurkreis II (TBA OIK II) beantragte mit Fachbericht "historische Verkehrswege der Schweiz" vom 14. Oktober 2015, das Bauvorhaben sei nicht zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 19. Februar 2016 kam das AGR zum Schluss, das Vorhaben sei nicht zonenkonform; aufgrund der fehlenden Zustimmung des TBA OIK II sei dieses zudem nicht mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar, weshalb auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG1 erteilt werden könne. Nachdem die Beschwerdeführerin hierzu Stellung nahm und nach einer von ihr beantragten Sistierung des Verfahrens verweigerte das AGR mit Verfügung vom 11. Mai 2017 die Ausnahmebewilligung.