3. Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 400.– dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 800.– der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteikostenentschädigung im Betrag von Fr. 3'373.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen.