2.1 Die Pflege der Hecken/Feldgehölze bleibt vorbehalten und soll durch selektives Zurückschneiden und immer abschnittsweise erfolgen. Die Vorgaben in Art. 16 NSchV sowie in der „Dokumentation Berner Naturschutz, Kapitel Heckenschutz, Heckenpflege“ www.be.ch/natur sind zu beachten. 2.2 In Biotopen und den ausgeschiedenen Pufferstreifen, sowie in einem 3 Meter breiten Streifen entlang Hecken, Feld- und Ufergehölzen (gemessen ab der mittleren Ausbreitung der Kronen der Gehölze) ist das Ausbringen von Dünger aller Art untersagt.