___ (Gemeindeverwaltung und Schulanlage) befindet sich im Verwaltungsvermögen. Im Übrigen ist gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine Gemeinde nicht wie eine Privatperson betroffen, wenn es um ein Strassenbauvorhaben geht.36 Aus diesen Gründen hat die Gemeinde Bannwil keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Projektänderung vom 1. Dezember 2017 wird bewilligt. Massgebend sind folgende Pläne: