werden dem Gemeinwesen die Parteikosten ausnahmsweise ersetzt, wenn es nicht in erster Linie hoheitliche Interessen wahrt, sondern wie eine Privatperson betroffen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Gemeinde als Bauherrin auftritt oder als Eigentümerin eines Grundstücks im Finanzvermögen berührt ist.35 Vorliegend liegt keine dieser Konstellationen vor. Die geplanten Erschliessungsanlagen sollen zwar nach der Erstellung ins Eigentum der Gemeinde übergehen. Die Gemeinde ist aber nicht als Bauherrin aufgetreten und die Parzelle Nr. G.________ (Gemeindeverwaltung und Schulanlage) befindet sich im Verwaltungsvermögen.