d) Die Beschwerdegegnerin war nicht anwaltlich vertreten und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Die Gemeinde Bannwil macht hinsichtlich der Parteikosten geltend, sie sei als Grundeigentümerin ähnlich wie eine Privatperson betroffen. Der Gemeinde sind zwar Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden, da sie anwaltlich vertreten war (vgl. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG haben aber in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Praxisgemäss