Die Parteikostenentschädigung des Beschwerdeführers wird daher festgelegt auf Fr. 6'747.80 (2017: Honorar Fr. 5'370.– plus Auslagen Fr. 150.– und Mehrwertsteuern von Fr. 441.60 / 2018: Honorar Fr. 730.– zuzüglich Mehrwertsteuern von Fr. 56.20). Davon hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Hälfte, ausmachend Fr. 3'373.90, und das Regierungsstatthalteramt Oberaargau dem Beschwerdeführer ein Viertel, ausmachend Fr. 1'686.95, zu bezahlen.