Daher erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens von 50 % und damit ein Honorar von Fr. 6'100.– als angemessen. Bei der Berechnung der Mehrwertsteuern ist zu berücksichtigen, dass sich der Mehrwertsteuersatz per 1. Januar 2018 von 8 % auf 7.7 % reduziert hat. Aus der Kostennote des Anwalts des Beschwerdeführers ergibt sich, dass rund 88 % der anwaltlichen Tätigkeit im Jahr 2017 und rund 12 % der Tätigkeit 2018 erbracht wurde; dies ergibt einen Honoraranteil von rund Fr. 5'370.– im Jahr 2017 und einen Anteil von Fr. 730.– im Jahr 2018. Die Parteikostenentschädigung des Beschwerdeführers wird daher festgelegt auf Fr. 6'747.80 (2017: