11 Abs. 1 PKV33 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG34). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als überdurchschnittlich zu werten. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind dagegen als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens von 50 % und damit ein Honorar von Fr. 6'100.– als angemessen.