Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers macht ein Honorar von Fr. 8 '250.–, Auslagen von Fr. 150.– und Mehrwertsteuern von Fr. 592.– ( 8 %) für das Jahr 2017 sowie Fr. 77.– (7.7 %) für das Jahr 2018 geltend. Das geltend gemachte Honorar entspricht einer Ausschöpfung des Gebührenrahmens von rund 69 %. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV33 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz.