Die Beschwerdegegnerin, die zur Hälfte unterliegt, hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner Parteikosten zu entschädigen. Aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs hat zudem das Regierungsstatthalteramt dem Beschwerdeführer einen Viertel der Parteikosten zu bezahlen. 31 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 2; Art. 110 N. 5 32 VGE 2014/198 vom 6.8.2015, E. 4.3 RA Nr. 110/2017/67 20