c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Bei den besonderen Umständen stehen wie bei Art. 108 Abs. 1 VRPG behördliche Fehlleistungen im Vordergrund, die für die Parteien mit einem Mehraufwand verbunden gewesen sind.