108 Abs. 1 VRPG dar, der es rechtfertigt auf die Erhebung eines Viertels der Verfahrenskosten bzw. Fr. 400.– zu verzichten. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist dieser Betrag jedoch einzig dem von der Gehörsverletzung betroffenen Beschwerdeführer zugute zu halten bzw. von den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in Abzug zu bringen.32 Im Ergebnis sind damit dem Beschwerdeführer Fr. 400.– und der Beschwerdegegnerin Fr. 800.– aufzuerlegen.