Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend je Fr. 800.– aufzuerlegen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass vorliegend auch ein Verfahrensmangel, nämlich die Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch das Regierungsstatthalteramt, geheilt werden musste. Dieser Verfahrensfehler stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, der es rechtfertigt auf die Erhebung eines Viertels der Verfahrenskosten bzw. Fr. 400.– zu verzichten.