Im vorliegenden Verfahren ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Bauvorhaben bzw. der Projektänderung sei der Bauabschlag zu erteilen, nicht durchgedrungen. Gleiches gilt für seinen Eventualantrag, mit dem er die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz verlangte. Aber auch die Beschwerdegegnerin ist teilweise unterlegen, da sie den Einwänden betreffend Heckenschutz durch eine Projektänderung Rechnung getragen hat. Insoweit gilt sie als unterliegend. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend je Fr. 800.– aufzuerlegen.