GBR nicht entsprechen und mit den bereits bestehenden Bauten gestalterisch keine bauliche Einheit bilden, den Bauabschlag erteilen. Dies wird durch eine vorgängige Erstellung der Erschliessungsanlagen nicht verunmöglicht. Die Erschliessungsstrasse kann zwar einen gewissen Einfluss auf die Anordnung der Gebäude auf der Parzelle Nr. F.________ haben. Dies allein verhindert aber eine baulich einheitliche Gestaltung der künftigen Gebäude in der Sonderbauzone nicht. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. 6. Zusammenfassung und Kosten a) Die Projektänderung vom 1. Dezember 2017 kann mit Auflagen bewilligt werden. Die Beschwerde ist abzuweisen.