Überbauung" sei als "bauliche Einheit zu gestalten", kann aufgrund der Systematik der Vorschrift nur als Gestaltungsvorschrift verstanden werden. Das Ziel von Art. 33a Abs. 2 GBR, eine gewisse Einheitlichkeit der Gebäude in der Sonderbauzone zu bewirken, bedingt nicht zwingend eine Gesamtplanung oder ein Überbauungskonzept. Auch wenn die Bebauung des Gebiets gestaffelt erfolgt, kann die Baubewilligungsbehörde eine gewisse Einheitlichkeit der baulichen Gestaltung durchsetzen und beispielsweise Bauvorhaben, die den Vorgaben von Art. 33a GBR nicht entsprechen und mit den bereits bestehenden Bauten gestalterisch keine bauliche Einheit bilden, den Bauabschlag erteilen.