Die im Zusammenhang mit der geplanten Erschliessung erfolgte Parzellierung des Baufeldes stelle bereits entscheidende Weichen für die spätere Überbauung. So sei aufgrund der Grösse der Parzellen sowie der bereits bekannten Planung klar, dass Parzelle Nr. H.________ mit einem Mehrfamilienhaus und die übrigen Parzellen mit Ein- oder Zweifamilienhäusern überbaut werden sollen. Es sei unklar, wie trotzdem die bauliche Einheit sichergestellt werden könne. Die Gemeinde hält dem entgegen, Art. 33a Abs. 2 GBR enthalte nur gestalterische Vorgaben und konkretisiere die generelle Ästhetikbestimmung von Art.