b) Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid erläutere nicht, inwieweit durch die geplante Erschliessung sichergestellt sei, dass die Sonderbauzone als Gesamtanlage bzw. bauliche Einheit gestaltet werde. Es müsse ein gesamtheitliches Überbauungskonzept vorliegen, bevor die Erschliessung vorgenommen werden könne. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei eine „Salamitaktik“ und umgehe die Gemeindevorschriften. Die im Zusammenhang mit der geplanten Erschliessung erfolgte Parzellierung des Baufeldes stelle bereits entscheidende Weichen für die spätere Überbauung.