Zugelassen sind zudem Räume/Ateliers für Kleingewerbe und Dienstleistungen/Ausstellungsräume sofern kein überdurchschnittlicher quartierfremder Verkehr entsteht. Ferner dürfen in dieser Zone Bauten für Senioren, gehbehinderte Personen oder für das betreute Wohnen wie Heime etc. erstellt werden. Art. 33a GBR regelt weiter die zulässigen baupolizeilichen Masse, ordnet die Zone der Lärmempfindlichkeitsstufe II zu und enthält Vorschriften für die Gestaltung. Zur Gestaltung hält Art. 33a Abs. 2 Folgendes fest: