Die heutige Parzelle Nr. F.________ ist aber gross und es sind auch nach der Realisierung der hier zu beurteilenden Erschliessung noch verschiedene Varianten der Bebauung denkbar. 5. Sonderbauzone / Bauliche Einheit a) Die Parzelle Nr. F.________, auf der ein Teil der umstrittenen Erschliessungsanlagen erstellt werden soll, befindet sich in der Sonderbauzone „E.________“. Laut Art. 33a GBR27 dient diese Sonderbauzone primär der Wohnnutzung mit verschiedenen Wohntypen.