Wenn die Erschliessungsanlagen zusammen mit den Wohnbauten beurteilt würden, müsste der Eingriff wegen fehlender Standortgebundenheit verneint werden. Die separaten Baubewilligungsverfahren dürften zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, es sei keine genügende Ersatzfläche für die auf den Parzellen Nrn. H.________ und J.________ für das Mehrfamilienhaus zu rodenden Flächen vorgesehen und der Standort der Ersatzflächen sei ungeeignet.