e) Der Beschwerdeführer macht geltend, die beiden Bauvorhaben "Mehrfamilienhaus" und "Erschliessungsanlagen" dürften nicht separat beurteilt werden, da sonst die Naturschutzgesetzgebung unterlaufen würde. Aufgrund der willkürlich festgelegten Örtlichkeit der Erschliessungsanlagen sei bereits heute klar, dass die künftige nördlich der neuen Erschliessungsstrasse geplante Wohnbaute in massiver Weise und ohne Standortgebundenheit in die Feldhecke eingreifen werde. Wenn die Erschliessungsanlagen zusammen mit den Wohnbauten beurteilt würden, müsste der Eingriff wegen fehlender Standortgebundenheit verneint werden.