Das hier umstrittene Bauvorhaben kann somit ohne die Erteilung einer Ausnahme bewilligt werden. Die Prüfung der Standortgebundenheit sowie der überwiegenden Interessen erübrigt sich. Da es allerdings während der Bauphase zu Störungen und Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten kommen könnte, sind mittels Auflagen die erforderlichen Schutzmassnahmen während der Bauphase sowie die von der ANF geforderte Ausgleichsmassnahmen (Asthaufen) anzuordnen. Nicht erforderlich sind dagegen die mit dem angefochtenen Entscheid angeordneten Ersatzmassnahmen bzw. 26 Vgl. Anhang 4 des angefochtenen Entscheides vom 9. Juni 2017, der die Auflagen gemäss dem Amtsbericht