d) Mit der Projektänderung hat die Beschwerdegegnerin die Grösse des Wendehammers sowie der Parkplatzanlage auf der Parzelle Nr. G.________ reduziert und die Lage und Form der Sickermulde verändert. Nach dieser Projektänderung befinden sich der neue Strassenteil bzw. der Wendehammer und die Parkplätze in einer Distanz von 3 m und mehr zur Heckengrenze (Rand Krautsaum). Sie halten damit den für solche Anlagen erforderlichen Heckenabstand ein. Hinsichtlich dieser Anlagen liegt somit kein Eingriff in die Hecke vor. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 14 Abs. 6 NHV für Eingriffe in eine Hecke ist nicht erforderlich.