dieser nahm im November 2017 auch einen Augenschein vor.25 Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin den Verlauf der Heckengrenze im Projektänderungsplan eingetragen bzw. korrigiert. Die aktuelle Bestandesaufnahme der Hecke erfolgte somit in Absprache mit der ANF und wurde von dieser überprüft. Die BVE sieht daher keinen Anlass, an der Richtigkeit der im Projektänderungsplan eingetragenen Heckengrenze zu zweifeln. Eine weitere Bestandesaufnahme ist nicht erforderlich.