_, sondern auch den Teil der Hecke, der sich auf der Parzelle Nr. G.________ befindet. Für die später eingereichten Baugesuche für ein Mehrfamilienhaus (bbew 185/2016) sowie die hier umstrittenen Erschliessungsanlagen (bbew 187/2016) liess die Beschwerdegegnerin einen neuen Plan „Ersatz Feldhecke“ ausarbeiten. Dieser Plan vom 4. November 2016 stimmt hinsichtlich der Bestandesaufnahme der bestehenden Hecke mit dem ersten Plan aus dem Jahr 2015 überein. Analog zu dieser Bestandesaufnahme hat die Beschwerdegegnerin die RA Nr. 110/2017/67 14