Er macht geltend, es gehe nicht an, dass ein von der Bauherrschaft beauftragtes Ingenieur- und Planungsbüro mit der Feststellung der Heckenlinie beauftragt werde und dessen Feststellung für die Bewilligungs- bzw. Beschwerdebehörde massgeblich sein soll. Es sei eine Feststellung von unabhängiger Seite erforderlich. Die Bauherrschaft gehe offensichtlich von einer zu geringen Heckenfläche aus. Laut Unterlagen zum Amtsbericht der ANF vom 30. Dezember 2014 besteht allein im Bereich B auf der Parzelle Nr. F.________ eine Heckenfläche von rund 900 m2. Mit dem neuen Plan „Ersatz Feldhecke“ vom 4. November 2016 werde zwar auch eine Heckenfläche von rund 900 m2 ausgeschieden.