c) Die Beschwerdegegnerin hat im Projektänderungsplan vom 1. Dezember 2017 die Ausdehnung der bestehenden schützenswerten Hecke und den Verlauf der Heckengrenze (Rand Krautsaum) auf den Parzellen Nr. G.________ und Nr. F.________ (künftig Parzellen Nrn. H.________ und I.________) eingezeichnet. Der Beschwerdeführer zweifelt die Richtigkeit der Einzeichnung des Heckenbereiches an. Er macht geltend, es gehe nicht an, dass ein von der Bauherrschaft beauftragtes Ingenieur- und Planungsbüro mit der Feststellung der Heckenlinie beauftragt werde und dessen Feststellung für die Bewilligungs- bzw. Beschwerdebehörde massgeblich sein soll.