Für Anlagen wie Wege, Strassen oder Abstellplätze gilt ein Abstand von mindestens 3 m ab der Heckengrenze.23 Da zu einer Hecke nicht nur die vorhandenen Sträucher und Bäume gehören, sondern auch der in Art. 28 NSchG erwähnte Krautsaum, verläuft die massgebende Heckengrenze entlang der äusseren Begrenzung des Krautsaums. In diesem befinden sich unter anderem die Strauch- und Baumkronen sowie ausragende Äste und der Wurzelbereich der Bäume und Sträucher. Die genaue 21 BVR 2002 S. 400 ff. E. 2.d