Diese Pufferzonen sollen sicherstellen, dass der Lebensraum Hecke und die darin lebenden Tiere und Pflanzen vor Schäden und Beeinträchtigungen durch Beschattungen, Störungen, Chemikalien etc. geschützt werden (vgl. dazu auch die Verbote in der ChemRRV22 zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern). Um die Pufferzonen bzw. deren Zweck zu gewährleisten, haben nach der Praxis der kantonalen Behörden Hochbauten einen Abstand von mindestens 6 m zu Hecken und Feldgehölzen einzuhalten. Für Anlagen wie Wege, Strassen oder Abstellplätze gilt ein Abstand von mindestens 3 m ab der Heckengrenze.23