Art. 14 Abs. 2 Bst. c und Bst. d NHV verlangen zudem, dass zum Schutz von Biotopen wie schützenswerten Hecken, ökologisch ausreichend breit bemessene Pufferzonen ausgeschieden werden. Diese Pufferzonen sollen sicherstellen, dass der Lebensraum Hecke und die darin lebenden Tiere und Pflanzen vor Schäden und Beeinträchtigungen durch Beschattungen, Störungen, Chemikalien etc. geschützt werden (vgl. dazu auch die Verbote in der ChemRRV22 zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern).