Vorschriften und den Vollzugsauftrag von Art. 18b Abs. 1 NHG in Art. 27 Abs. 1 NSchG festgelegt, dass Hecken und Feldgehölze, welche die Begriffsumschreibung von Art. 28 NSchG erfüllen, in ihrem Bestand geschützt sind. Gemäss dieser Definition sind Hecken linienförmige Bestockungen mit einheimischen Sträuchern, allenfalls mit Krautsaum und Bäumen. Der Bestandesschutz nach Art. 27 NSchG gilt generell und ist unabhängig davon, ob eine Hecke oder Gehölz inventarisiert oder in einem Schutzplan verzeichnet ist.21 Eine schützenswerte Hecke darf grundsätzlich nicht beseitigt werden (zu den Ausnahmen siehe Art. 13 Naturschutzverordnung Bern).