a) Am nordöstlichen Rand der Parzellen Nrn. G.________ und F.________ befindet sich eine Bestockung mit Büschen, Bäumen und Krautsaum, die von der ANF als schützenswerte Hecke qualifiziert wird.20 Diese Qualifikation wird von den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten. Umstritten sind dagegen die genaue Ausdehnung der schützenswerten Hecke und die Frage, ob das Bauvorhaben zu einem Eingriff in die Hecke führt, der eine Ausnahmebewilligung erfordert, und falls ja, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt sind.