c) Das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin bleibt in den Grundzügen gleich; nur die Grösse des Wendehammers und der Parkplatzanlage auf der Parzelle Nr. G.________ wird geringfügig reduziert sowie die Lage und Form der Sickermulde verändert. Diese Anpassungen sind geringfügig und können als Projektänderung behandelt werden. Die Projektänderung berührt keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich. Die Verfahrensbeteiligten wurden angehört. Auf eine Publikation oder eine Anhörung Dritter konnte die BVE daher verzichten. Gegenstand des Verfahrens ist nur noch das Projekt gemäss der Projektänderung vom 1. Dezember 2017. 4. Hecke