Indem das Regierungsstatthalteramt den für die Beurteilung der Heckeneingriffe massgeblichen Projektplan "Ersatz Feldhecke" vom 4. November 2016 während der Einsprachefrist nicht auflegen liess und ihn dem Beschwerdeführer auch später nie zustellte, verletzte es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Hinzu kommt, dass das Regierungsstatthalteramt die Projektänderungspläne vom 24. Januar 2017 zwar der Gemeinde und einzelnen Fachstellen zur Stellungnahme weiterleitete, dem Beschwerdeführer aber nicht zustellte und ihm auch keine Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern.18 Auch dies stellt eine Gehörsverletzung dar.