stellte das Regierungsstatthalteramt den Einsprechenden den fraglichen Plan nie zu. Als der Beschwerdeführer nach Erhalt des angefochtenen Entscheides beim Regierungsstatthalteramt um Akteneinsicht ersuchte, teilte ihm dieses fälschlicherweise mit, der Plan befände sich nicht mehr beim Regierungsstatthalteramt.