Da sich das Regierungsstatthalteramt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde ausführlich zu den genannten Themen äusserte, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen konnte und die BVE dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz, wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist allerdings bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.