Der Bericht der ANF, auf den das Regierungsstatthalteramt verweist, hält hinsichtlich der Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung einzig fest, die Standortgebundenheit und das überwiegende Interesse des Vorhabens seien begründet. Wieso dies der Fall sein soll, erläutert der Bericht der ANF nicht. Das Regierungsstatthalteramt hat somit für die Entscheidbegründung auf einen Bericht verwiesen, der selbst keine Begründung zu den umstrittenen Themen Standortgebundenheit und überwiegendes Interesse enthält. Es war für die Adressaten des Entscheides daher nicht nachvollziehbar, aus welchen