Die Entscheidbehörde darf anstelle einer eigenen ausführlichen Begründung im Entscheid auch auf ein anderes Dokument verweisen, beispielsweise auf ein Sitzungsprotokoll oder auf einen Bericht.15 Dies genügt allerdings den Anforderungen an die Begründungspflicht nur dann, wenn das Dokument, auf das verwiesen wird, eine Begründung enthält, die den Entscheid nachvollziehbar macht und den Betroffenen erlaubt, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Der Bericht der ANF, auf den das Regierungsstatthalteramt verweist, hält hinsichtlich der Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung einzig fest, die Standortgebundenheit und das überwiegende Interesse des Vorhabens seien begründet.