c) Das Regierungsstatthalteramt verweist in seiner Entscheidbegründung auf den zustimmenden Amtsbericht Naturschutz der ANF vom 10. April 2017 und hält fest, gemäss ANF seien die Standortgebundenheit und das überwiegende Interesse begründet. Das Regierungsstatthalteramt schliesse sich der Beurteilung der Fachstelle an. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich zulässig. Die Entscheidbehörde darf anstelle einer eigenen ausführlichen Begründung im Entscheid auch auf ein anderes Dokument verweisen, beispielsweise auf ein Sitzungsprotokoll oder auf einen Bericht.15