Er umfasst insbesondere auch das Recht der Parteien, von jedem eingereichten Aktenstück Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, und zwar unabhängig davon, ob dieses Aktenstück neue Tatsachen oder Argumente enthält.9 Den Parteien im Baubewilligungsverfahren sind die verfahrensleitenden Verfügungen, die Amts- und Fachberichte sowie die Stellungnahmen der Gegenpartei zuzustellen, so dass diese Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern, sofern sie dies als erforderlich erachten.10 Reicht die Bauherrschaft eine Projektänderung ein, sind die Verfahrensbeteiligten dazu anzuhören (Art. 43 Abs. 2 BewD11).